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"Ehrabocha Kerwasburschen" e.V.
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Thomas Gengler

Geschäftsordnung des Vorstands

§1 Sitzungen der Vorstandschaft

(1) Die Sitzungen der Vorstandschaft des Vereins müssen von einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands einberufen und geleitet werden.

(2) Eine Versammlung der Vorstandschaft ist dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der Satzung festgelegten Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind.

(3) Die Beschlussfassung bei Sitzungen der Vorstandschaft erfolgt durch Abstimmung. Jedes anwesende Mitglied der Vorstandschaft hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit müssen die Sitzungsteilnehmer versuchen, eine Konsenslösung zu finden.

(4) Personen, die nicht Mitglied der Vorstandschaft sind, sind nur dann zur Teilnahme an einer Vorstandssitzung berechtigt, wenn sie explizit von einem vertretungsberechtigten Mitglied der Vorstandschaft zu dieser Sitzung eingeladen wurden. Sitzungsteilnehmern, die nicht Mitglied der Vorstandschaft sind, steht kein Stimmrecht zu.

§2 Sparte „Kerwa“

(1) Innerhalb des Brauchtums– und Geselligkeitsvereins Ehrabocha Kerwasburschen e.V. existiert eine eigenständige Sparte namens „Kerwa“.

(2) Sinn und Zweck der Sparte Kerwa ist die Durchführung der in Kirchehrenbach gebräuchlichen Kirchweihbräuche während der Kirchehrenbacher Kirchweih.

(3) Die Kirchweihbräuche werden ausschließlich von Mitgliedern der Sparte Kerwa durchgeführt. Personen, die sich an der Durchführung der Kirchweihbräuche beteiligen, ohne Mitglied der Sparte Kerwa zu sein, handeln gegen die Geschäftsordnung des Vorstands und somit nicht im Sinne des Vereins.

(4) Verantwortlich für die Organisation der Kirchweihbräuche ist der / sind die Spartenleiter der Sparte Kerwa. Der / Die Spartenleiter der Sparte Kerwa wird / werden von der Vorstandschaft ernannt und kann ein Mitglied der Vorstandschaft sein. Die Mitgliedschaft in der Vorstandschaft ist jedoch nicht Voraussetzung zur Ausübung des Spartenleister-Amtes.

(5) Ein weiteres Amt innerhalb der Sparte Kerwa ist das Amt des Waldmeisters. Auch er wird von der Vorstandschaft ernannt und kann ein Mitglied der Vorstandschaft sein. Die Mitgliedschaft in der Vorstandschaft ist jedoch nicht Voraussetzung zur Ausübung des Waldmeister-Amtes. Der Waldmeister übernimmt während des Kirchweihsamstages das Kommando, von dem Moment an wenn die Mitglieder der Sparte Kerwa aufbrechen um den Kirchweihbaum zu holen bis der Kirchweihbaum im Dorf aufgestellt wurde.

(6) Der / Die Spartenleiter Kerwa hat / haben während der Durchführung der Kirchweihbräuche uneingeschränkte Weisungsbefugnis gegenüber den Mitgliedern der Sparte Kerwa.

(7) Der / Die Spartenleiter Kerwa ist / sind berechtigt, gemeinsam mit dem Vorstand einen Strafenkatalog auszuarbeiten, der während der Kirchehrenbacher Kirchweih für alle Mitglieder der Sparte Kerwa gültig und verbindlich ist.

(8) Die Geldmittelbefugnis bleibt auch während der Kirchweih vollständig beim Vorstand des Vereins.

(9) Die Mitgliedschaft in der Sparte Kerwa muss jedes Mitglied vor jeder Kirchehrenbacher Kirchweih durch seine Unterschrift bestätigen. Mit dieser Unterschrift bestätigt jedes Mitglied, mit den der Weisungsbefugnis des Spartenleiter Kerwa und des Waldmeisters, mit den schriftlich fixierten Teilnahme- und Haftungsbedingungen und mit dem schriftlich festgelegten Strafenkatalog der Sparte Kerwa einverstanden zu sein. Eine Mitgliedschaft in der Sparte Kerwa ist erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.

(10) Sowohl der / die Spartenleiter der Sparte Kerwa als auch der Waldmeister sind berechtigt, als nicht stimmberechtigte Mitglieder an den Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.

§ 3 Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Vorstandschaft ist befugt, Mitgliedern des Vereins, die in der Vergangenheit Besonderes für den Verein geleistet haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

(2) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt während der Jahreshauptversammlung durch ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vereins und wird durch die Übergabe einer Urkunde vollzogen.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 4 Ehrungen

(1) Bei der Jahreshauptversammlung werden treue Mitglieder von einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vereins geehrt. Auf Wunsch kann im Nachgang eine Urkunde ausgehändigt werden.

(2) Eine Ehrung erfolgt für 10, 25, 40, 50, 60, 65 und 70 Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein.

(3) Bei der Jahreshauptversammlung werden Mitglieder der Sparte Kerwa geehrt, wenn sie bei zehn Kirchehrenbacher Kirchweihen als aktive Mitglieder der Sparte Kerwa an der Gestaltung der Kirchweihbräuche mitgewirkt haben.

§ 5 Geburtstagsgeschenke

(1) Am 50., 60., 70., 75., 80., 85., 90., 95. und 100. Geburtstagen werden die Mitglieder persönlich von einem Mitglied der Vorstandschaft zum Geburtstag gratuliert und erhalten dabei als Geschenk einen gravierten Bierkrug mit dem Logo des Vereins. Ab dem 100. Geburtstag werden die Mitglieder jedes Jahr von einem Mitglied der Vorstandschaft zum Geburtstag gratuliert und erhalten dabei als Geschenk. Hat das Mitglied bereits einen solchen Bierkrug als Geschenk erhalten, so erhält er ein Geschenk im Wert von 20 €.

§ 6 Todesfall

(1) Im Todesfall eines Mitgliedes nimmt ein Mitglied der Vorstandschaft an der Beerdigung teil und legt im Namen des Vereins einen Trauerkranz nieder.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Der bei der Jahreshauptversammlung 2007 beschlossene Mitgliedsbeitrag für Mitglieder ab 16 Jahren beträgt 15 €.

(2) Der bei der Jahreshauptversammlung 2025 beschlossene Mitgliedsbeitrag für Mitglieder unter 16 Jahren beträgt 10 €.

(3) Der bei der Jahreshauptversammlung 2025 beschlossene Familienbeitrag beträgt 35 €. Eine Familie im Sinne des Familienbeitrags sind maximal zwei Personen ab 18 Jahren sowie beliebig viele Personen unter 18 Jahren, die einem Hausstand angehören. Die Teilnahme am Familienbeitrag erfordert einen entsprechenden Antrag.

(4) Im auf das Vollenden des 18. Lebensjahres folgenden Geschäftsjahr wird ein Mitglied automatisch vom Familienbeitrag auf eine Einzelmitgliedschaft für Mitglieder ab 16 Jahren umgestellt. Im Falle dass sich daraufhin nur noch zwei Personen des Hausstandes im Familienbeitrag befinden, werden diese ebenfalls auf eine entsprechende Einzelmitgliedschaft umgestellt.

(5) Der bestehende Mitgliedsbeitrag bleibt gültig, bis von der Hauptversammlung ein anderer Mitgliedsbeitrag beschlossen wurde.

 

§ 8 Hochzeitsgeschenke

(1) Auf Wunsch des heiratenden Vereinsmitglieds steht der Brauchtums- und Geselligkeitsverein Ehrabocha Kerwasburschen bei der Hochzeit eines aktiven Mitglieds der Sparte Kerwa oder eines Mitglieds, das in der Vergangenheit mindestens 5 Jahre in der Sparte Kerwa aktiv war Spalier. Diese Regelung gilt auch für ehemalige Vorstandsmitglieder und Spartenleiter und für die aktuellen Vorstandsmitglieder und Spartenleiter. Dabei wird der Braut ein Blumenstrauß im Wert von 20 – 25 € sowie dem Bräutigam ein gravierter Bierkrug mit dem Logo des Vereins überreicht.

(2) Bei der Heirat von passiven Mitgliedern steht der Brauchtums- und Geselligkeitsverein Ehrabocha Kerwasburschen nicht Spalier.

§ 9 Sparte „Fasching“

(1) Innerhalb des Brauchtums– und Geselligkeitsvereins Ehrabocha Kerwasburschen e.V. existiert eine eigenständige Sparte namens „Fasching“.

(2) Sinn und Zweck der Sparte Fasching ist die Durchführung der in Kirchehrenbach gebräuchlichen Faschingsbräuche sowie die Teilnahme an Faschingsveranstaltungen im Umkreis.

(3) Die Faschingsbräuche können von allen Mitgliedern des Vereins mit Vollendung des 16. Lebensjahres durchgeführt werden.

(4) Verantwortlich für die Organisation der Faschingsbräuche ist / sind der / die Spartenleiter der Sparte Fasching. Der / die Spartenleiter der Sparte Fasching wird / werden von der Vorstandschaft ernannt und kann / können ein Mitglied der Vorstandschaft sein. Die Mitgliedschaft in der Vorstandschaft ist jedoch nicht Voraussetzung zur Ausübung des Spartenleiter-Amtes.

(5) Der / die Spartenleiter Fasching hat / haben während der Durchführung der Faschingsbräuche uneingeschränkte Weisungsbefugnis gegenüber den teilnehmenden Mitgliedern des Vereins.

(6) Die Geldmittelbefugnis bleibt auch während der Faschingsveranstaltungen vollständig beim Vorstand des Vereins.

(7) Der / die Spartenleiter der Sparte Fasching ist / sind berechtigt, als nicht stimmberechtigte Mitglieder an den Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.

§ 10 Weitere Ämter

(1) Innerhalb des Brauchtums– und Geselligkeitsvereins Ehrabocha Kerwasburschen e.V. existiert ein Amt namens „Inventarwart“. Der Inventarwart wird von der Vorstandschaft mit der Verwaltung und Pflege des Vereinsinventars betraut. Der Inventarwart ist berechtigt, als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Innerhalb des Brauchtums– und Geselligkeitsvereins Ehrabocha Kerwasburschen e.V. existiert ein Amt namens „Pressesprecher / Medienbeauftragter“. Der Pressesprecher / Medienbeauftragte wird von der Vorstandschaft mit der Pressearbeit sowie der Pflege der Vereinswebseite und sozialen Medien betraut. Der Pressesprecher / Medienbeauftragte ist berechtigt, als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.

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Der Kerwa-Baum