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"Ehrabocha Kerwasburschen" e.V.
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Thomas Gengler

Satzung des BGV Ehrabocha Kerwasburschen e.V.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Brauchtums- und Geselligkeitsverein Ehrabocha Kerwasburschen.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

(3) Der Sitz des Vereins ist Kirchehrenbach.

§2 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des geselligen Lebens und der Erhaltung des Vereinslebens.

(2) Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhalten von Veranstaltungen geselliger Art und durch die Pflege örtlichen Brauchtums.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu erstellen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Aus-trittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

§ 7 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands und der Vorstandschaft, Entlastung des Vorstands und der Vorstandschaft, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung und nach dem Gesetz ergeben.

(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Eintragung in das Mitteilungsblatt der Gemeinde Kirchehrenbach oder durch Ankündigung auf der Vereins-Homepage in Verbindung mit dem Versand eines E-Mail-Newsletters unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(6) Anträge über die Abwahl der Vorstandschaft, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an ein Mitglied des Vorstands gestellt werden. Anträge über die Abwahl der Vorstandschaft, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die nicht innerhalb dieser Frist an ein Mitglied des Vorstands gestellt wurden, können zu Beginn der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge verlesen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt dann für jeden Dringlichkeitsantrag, ob die Tagesordnung der Mitgliederversammlung um diesen Antrag erweitert werden soll oder ob erst bei der nächsten Mitgliederversammlung über diesen Antrag beschlossen werden soll.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9a Beschlussfassung

(1) Die Wahl des Vorstands erfolgt schriftlich.

(2) Alle nicht allein vertretungsberechtigen Mitglieder der Vorstandschaft sowie die zwei Kassenprüfer werden durch Handzeichen gewählt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 9b Wahl

(1) Die Wahl findet in der Regel auf der Jahreshauptversammlung statt.

(2) Ist eine Wahl aus wichtigem Grund nötig, so muss diese auf einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

(3) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied.

(4) Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 10 Vorstand und Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem/der 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in sowie aus drei Vorstandsbeisitzern/-beisitzerinnen.

(2) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Vorstandschaft bleibt so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt in der Vorstandschaft.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils allein.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellen.

(7) Jedes vertretungsberechtigte Mitglied des Vereins darf selbstständig und ohne Rücksprache mit den anderen Mitgliedern finanzielle Entscheidungen in Höhe von maximal 200 € treffen, sofern die Entscheidung im Sinne der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstands gefällt wird.

(8) Alle finanziellen Entscheidungen, die einen Betrag von 200 € übersteigen, müssen von der Vorstandschaft beschlossen werden.

(9) Der Vorstand hat das Recht, für bestimmte Aufgaben des Vereins Ressortleiter zu benennen. Die Ressortleiter sind nicht Teil der Vorstandschaft, dürfen jedoch als nicht stimmberechtigte Mitglieder beratend an den Sitzungen der Vorstandschaft teilnehmen. Die Ressorts und deren Aufgaben, Rechte und Pflichten werden in der Geschäftsordnung des Vorstands definiert.

(10) Im Falle eines Schadens aufgrund von leichter Fahrlässigkeit haftet der Verein für die Handlungen des Vorstands, sofern dieser Schaden bei der Ausübung seines Amtes beim Brauchtums- und Geselligkeitsverein „Ehrabocha Kerwasburschen“ entstanden ist.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde Kirchehrenbach, die es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

 

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